FAQ

An uns werden oft ähnliche Fragen gestellt. Und das ist kein Wunder, weil viele Leute, die auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsdienstleister zu uns kommen, zum ersten Mal im Leben mit dem Thema Übersetzung und Gestaltung der persönlichen Dokumente und Firmenunterlagen zu tun haben. Wir werden nicht auf Details eingehen – diese können Sie bei unserer Manager klären – aber nach dem Durchlesen dieses Abschnitts können Sie höchstwahrscheinlich einige Ihre Zweifel loswerden.

Wie wird der Preis für Übersetzungsleistungen berechnet?

Was gehört zum Preis für Übersetzungsleistungen?

Wie wird der Preis für Korrekturlesen berechnet?

Wie kann man die Übersetzungsleistungen bestellen?

Wie kann man fertige Übersetzung abholen?

Wie werden übersetze Schriftstücke abgefertigt?

Was wird unter notariell beglaubigten Übersetzungen verstanden?

Was ist eine Legalisation der Unterlagen und Apostille?

Beantragung des Einreisevisums nach Frankreich zum Zweck der Eheschließung

 

Wie wird der Preis für Übersetzungsleistungen berechnet?

Als Berechnungsgrundlage der schriftlichen Übersetzung gilt die Normseite der fertigen Übersetzung. Als Normseite gelten 1800 Maschinenanschläge inklusiv Leeranschläge. Als Berechnungsgrundlage des Dolmetschens gilt 1 Einsatzstunde eines Dolmetschers.

Was gehört zum Preis für Übersetzungsleistungen?

Der Preis für Übersetzungsleistungen inkludiert die Übersetzung selbst und das Korrekturlesen. Wird vom Auftraggeber zusätzliches Korrekturlesen durch Muttersprachler oder Fachkorrektor sowie auch die Umsetzung der Übersetzung in einem Fachprogramm (Umbruch der Zeichnungen usw.) gewünscht, wird der Preis dementsprechend erhöht, weil der Einsatz dieser Fachkräfte bestimmte Mehrkosten voraussetzt.

Wie wird der Preis für Korrekturlesen berechnet?

Wenn der Auftraggeber über übersetzte Schriftstücke verfügt, aber an deren Richtigkeit zweifelt, oder wenn in Originalunterlagen Änderungen geleistet wurden, die auch in der Übersetzung vorgenommen werden müssen, wird der Preis für solche Arbeit als der Preis für Korrekturlesen berechnet. Der Preis für Korrekturlesen beträgt 50% vom Preis für Übersetzungsleistungen.

Wie kann man die Übersetzungsleistungen bestellen?

Die Übersetzungsleistungen können wie folgt bestellt werden: die Anfrage und der zu übersetzende Text kann an unsere E-Mail info@kpoint.by, per Fax, oder online im entsprechenden Abschnitt unserer Website geschickt werden oder Sie können unser Büro (Rewoljuzionnaja-Str. 14, Hauseingang 3 Büroräume 1, 4, Minsk) besuchen. Im Anschreiben geben Sie bitte Ihren Namen oder Firmennamen, Zielsprache, zeitliche Rahmen, sonstige Anweisungen für Übersetzer, Kontaktinformation und Ansprechpartner sowie auch Ihre Zustimmung für die Bezahlung der bestellten Übersetzungsleistungen (Garantieschreiben) an.

Wie kann man fertige Übersetzung abholen?

Fertige Übersetzung können Sie in unserem Büro abholen. Außerdem kann die Übersetzung per E-Mail, per Fax, per Post, mit Eilbote oder auf andere Weise, die bei der Auftragserteilung vereinbart wird, an Auftraggeber geliefert werden.

Wie werden übersetze Schriftstücke abgefertigt?

Je nach den Anforderungen des Auftraggebers an Unterlagenabfertigung, können fertige Schriftstücke mit dem Stempel des Übersetzungsbüros beglaubigt oder für notarielle Beglaubigung vorbereitet werden. In beiden Fällen werden übersetzte Schriftstücke an Originalurkunden oder Kopien der Originalurkunden angeheftet.

Was wird unter notariell beglaubigten Übersetzungen verstanden?

Notarielle Beglaubigung der Übersetzung ist die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers, der im Einheitlichen staatlichen Register der vereidigten Übersetzer eingetragen ist, von einem öffentlichen oder privaten Notar.
Was die Unterlagen angeht, die auf dem Territorium der Republik Belarus erteilt wurden, müssen folgende Unterlagen notariell beglaubigt werden:
• persönliche Unterlagen der Bürger: Zeugnisse, Zertifikate, Auszüge, Verträge, Geburtsurkunden/Heiratsurkunden/Scheidungsurkunden/Sterbeurkunden, Diplomzeugnisse, Reifezeugnisse, Bescheinigungen, Pässe, Dienst- und Truppenausweise, Arbeitsbücher, Rentenscheine, Personalakten, Studienbücher, Führerscheine, Adoptionsbewilligungen, Ausreiseerlaubnisse usw.
• Unterlagen der juristischen Personen: Verträge und Abkommen, Kontrakte, Gesetzgebungsakte, Gerichtsurkunden, Urkunden zur Bewertung des Vermögens und immaterieller Rechte, Gründungsurkunden, Ausschreibungsangebote /Ausschreibungsanträge, Patentanmeldungen / Urheberrecht-Anträge, Testamente und Zessionsurkunden, Versicherungsurkunden, Vollmächte usw.
Was die Unterlagen angeht, die in ausländischen Staaten erteilt sind, müssen die Unterlagen, die ordnungsgemäß legalisiert sind, notariell beglaubigt werden: das sind die Unterlagen, die mit Apostille versehen oder von dem Konsulat des betreffenden ausländischen Staates legalisiert worden sind. Das gilt nicht für die Unterlagen aus den ausländischen Staaten, mit denen Weißrussland das Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe abgeschlossen hat und zwar: Aserbaidschan, Armenien, Bulgarien, Ungarn, Vietnam, Georgien, Kasachstan, China, Kuba, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Moldawien, Polen, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Tschechien. Die Unterlagen aus diesen ausländischen Staaten benötigen keine Apostille oder Legalisierung vom Konsulat.

Was ist eine Legalisation der Unterlagen und Apostille?

Die Unterlagen, die von den weißrussischen Behörden zur Verwendung in ausländischen Staaten erteilt werden, müssen ordnungsgemäß legalisiert werden. In den Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 1961 wird eine Apostille verwendet.
Bei der Apostille handelt sich um einen Stempel, der keine weitere Beglaubigung oder Legalisierung braucht und von Behörden der Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens anerkannt wird. Die Unterlagen werden mit der Apostille im Justizministerium (für Archivbescheinigungen, notariell beglaubigte Unterlagen, Gerichtsurkunden), im Bildungsministerium (für Unterlagen der zuständigen Bildungsanstalten, d.h. für Diplomzeugnisse, Anlagen zu Diplomzeugnissen, Auszüge usw., die mit dem Stempel vom Bildungsministerium beglaubigt sind) und Außenministerium (für sonstige Unterlagen) versehen.
Mitgliedsstaaten des Haager Apostillen-Abkommens: Australien, Österreich, Aserbaidschan, Albanien, Amerikanisches Samoa, Andorra, Antigua und Barbuda, Holländische Antillen, Argentinien, Armenien, Aruba, Bahamas, Barbados, Belize, Belarus, Belgien, Bermudas, Bulgarien, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Britisches Antarktis-Territorium, Amerikanische Jungferninseln, Britische Jungferninseln, Brunei, Vanuatu, Großbritannien, Ungarn, Venezuela, Guadeloupe, Französisch-Guayana, Deutschland, Guernsey, Gibraltar, Honduras, Grenada, Griechenland, Georgien, Guam, Dänemark, Jersey, Dominica, Dominikanische Republik, Israel, Indien, Irland, Island, Spanien, Italien, Kasachstan, Kaimaninseln, Zypern, Macao, Hongkong, Kolumbien, Republik Korea, Cookinseln, Lettland, Lesotho, Liberia, Litauen, Lichtenstein, Luxembourg, Mauritius, Mayotte, Mazedonien, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mexiko, Moldawien, Monaco, Montserrat, Isle of Man, Namibia, Niederlande, Niue, Neuseeland, Neukaledonien, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Puerto-Rico, Réunion, Russland, Rumänien, Salvador, Samoa, San Marino, Sao Tome und Príncipe, Swasiland, St. Helena, Nördliche Marianen, Seychellen, Saint-Pierre und Miquelon, St. Vincent und die Grenadinen, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Serbien, Slowakei, Slowenien, Vereinigte Staaten von Amerika, Suriname, Turks- und Caicosinseln , Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Ukraine, Wallis und Futuna, Fidschi, Finnland, Falklandinseln (Malwinen), Frankreich, Französisch-Polynesien, Kroatien, Montenegro, Tschechien, Schweiz, Ecuador, Estland, Südafrikanische Republik, Japan.
Für die Staaten, die dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten sind, gilt eine andere Verfahrensweise für konsularische Legalisierung der Unterlagen. Alle Originalurkunden werden vom Hauptkonsulat des Außenministeriums der Republik Belarus oder von konsularischen Behörden der Republik Belarus legelaisiert. Die Kopien der Urkunden werden vom Notar beglaubigt, dessen Unterschrift wiederum vom Justizministerium beglaubigt wird, erst dann werden die Kopien vom Hauptkonsulat des Außenministeriums der Republik Belarus legalisiert. Nach solcher Legalisation muss die Unterschrift der Amtsperson, die die Urkunden legalisiert hat, von der Botschaft des ausländischen Staates, auf dessen Territorium die Urkunde zur Verwendung kommen wird, oder von den konsularischen Behörden der Republik Belarus im Ausland beglaubigt werden.
Die Legalisierung der Unterlagen, die mit Wappenstempel versehen sind und zur Verwendung in den ausländischen Staaten kommen, mit denen die Republik Belarus das Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe abgeschlossen hat und zwar: Aserbaidschan, Armenien, Bulgarien, Ungarn, Vietnam, Georgien, Kasachstan, China, Kuba, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Moldawien, Polen, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Tschechien, ist nicht notwendig.

Beantragung des Einreisevisums nach Frankreich zum Zweck der Eheschließung

In der angehängten Datei finden Sie ausführliche Informationen über die Erstellung der Unterlagen für die Beantragung des Visums nach Frankreich zum Zweck der Eheschließung. Datei herunterladen.


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